{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2014-03-19.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Urteil_140319.pdf", "Checksum": "a4ac6df82e8a29fbdeba36fd77c05a7d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "c165f630ed57f0f17c05ef01bfcf0d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007\nRegeste:\nPatentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\n Seite 3\nO2013_007\n\nund in Liechtenstein hergestellten, in Verkehr gebrachten, verkauften\noder zu den genannten Zwecken eingeführten Netzstecker nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen. Innert\nFrist kam der Beklagte der Aufforderung zur Rechnungslegung und Auskunft nicht nach. Mit Verfügung vom 27. November 2013 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um ihre Forderungsklage gemäss Ziff. 3 des\nRechtsbegehrens zu beziffern. Die entsprechende Eingabe der Klägerin\nerfolgte am 3. Januar 2014 und stellte die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1. Die Klägerin hält an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest, soweit diese nicht ohnehin bereits gutgeheissen wurden.\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Schadensersatz über\nCHF 3351.10 zzgl. Zinsen von 5 % ab dem 2. Januar 2013 zu leisten.\n3. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinen vom Gericht zu schätzenden\nGewinn, mindestens aber CHF 18'311.10, aus dem Verkauf des\nNetzsteckers mit der Bezeichnung \"Reiseadapter\" an die Klägerin herauszugeben, zzgl. Zinsen von 5 % ab dem 2. Januar 2013.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten.\"\n\nMit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde dem Beklagten Frist zur ergänzenden Klageantwort angesetzt. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht\nvernehmen.\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist ohne Weiteres gegeben (Art. 26 PatGG).\n\n2.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eingeschriebene Sendungen,\ndie nicht innerhalb der siebentägigen Frist am Postschalter in Empfang\ngenommen werden, am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gelten, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit.\na ZPO). Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Beklagte am 28. März\n2013 erstmals telefonisch über den weiteren Verlauf des Verfahrens erkundigte, nachdem er eine Kopie der Klageschrift erhalten hatte. Dabei\nwurde er insbesondere auch darauf hingewiesen, dass er nach Eingang\ndes Kostenvorschusses zur Erstattung der Klageantwort aufgefordert\nwürde. Sodann fragte der Beklagte am 13. Januar 2014 erneut telefo-\n\nSeite 4\nO2013_007\n\nnisch an, ob ihm in der vorliegenden Streitsache eine Frist angesetzt\nworden sei. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass ihm mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2014 eine Frist bis 4. Februar 2014 angesetzt worden sei, um eine ergänzende Klageantwort einzureichen.\n\n2.3 Das Gericht trifft einen Entscheid, wenn die Sache spruchreif ist\n(Art. 223 Abs. 2 ZPO).\n\n3. Sachverhalt, Parteivorbringen\n\n3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die mit Waren aller Art, insbesondere Elektrosteckern, handelt. Der Beklagte ist Inhaber der Einzelfirma Easy-Tech, Rusillon, welche Handel mit elektronischen Geräten betreibt.\n\n3.2 Gegenstand des Klagepatents EP 1 393 417 B1 ist ein Netzstecker.\nDie Klägerin macht geltend, sie sei ausschliessliche Lizenznehmerin des\nam 5. Juni 2002 angemeldeten und am 16. August 2006 erteilten, geprüften europäischen Klagepatents. Das Patent sei in der Schweiz validiert\nund die Jahresgebühren seien bis am 30. Juni 2013 bezahlt; sie würden\nauch für die Zukunft bezahlt werden. Am 24. Dezember 2012 seien auf\ndem lnternetportal gudi.ch des Beklagten Reisestecker unter der Bezeichnung \"World USB Travel Charger\" für CHF 14.90 vertrieben worden.\nDer Beklagte werbe damit, dass die Produkte \"an Lager und sofort lieferbar\" seien. Ein Testkauf habe ergeben, dass es sich bei diesem Reisestecker um eine das Klagepatent verletzende Raubkopie handle. Ihr patentanwaltlicher Vertreter habe den Beklagten erstmals am 2. Januar\n2013 auf das Klagepatent aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen,\ndass die vom Beklagten in der Schweiz unter der Bezeichnung \"World\nUSB Travel Charger\" vertriebenen Stecker nicht nur äusserlich mit dem\nOriginal identisch, sondern auch bezüglich spezifischer patentgeschützter\nMerkmale mit dem Reiseadapter gemäss Klagepatent identisch seien.\nSie habe daher den Beklagten aufgefordert, bis 14. Januar 2013 eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Wiederholung des Angebots\nder Reisestecker zu verhindern. Seitens des Beklagten sei keine Reaktion auf das erwähnte Schreiben erfolgt. Mit Schreiben vom 1. Februar\n2013 hätte sie den Beklagten abgemahnt und ihm Frist bis 8. Februar\n2013 gesetzt, um eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Da der Beklagte die per Einschreiben versandte Abmahnung\nerst am 6. Februar 2013 abgeholt habe, habe sie ihm stillschweigend eine dementsprechend längere Frist bis zum 13. Februar 2013 gewährt.\nDer Beklagte habe jedoch bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in kei-\nSeite 5\nO2013_007\n\nner Form Hand geboten, die Angelegenheit aussergerichtlich zu erledigen. Er habe nicht einmal auf eines der Schreiben reagiert.\n\n"}