{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-03-19", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2014-03-19.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Urteil_140319.pdf", "Checksum": "a4ac6df82e8a29fbdeba36fd77c05a7d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "c165f630ed57f0f17c05ef01bfcf0d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 19.03.2014 O2013_007\nRegeste:\nPatentverletzung, quantitativer Schadenersatz | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2013_007\n\nUrteil vom 19. März 2014\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle\nRichter Dr. sc. nat. Tobias Bremi\nRichter Dr. iur. Mark Schweizer\nGerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVerfahrensbeteiligte WorldConnect AG, Werkstrasse 12a, 9444 Diepoldsau,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann und\nRechtsanwalt Alban Shabani, WEINMANN ZIMMERLI,\nApollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nJohn Rusillon, Inhaber der Einzelfirma Easy-Tech, Rusillon,\nAvenue Juste-Olivier 23, 1006 Lausanne,\n\nBeklagter\n\nGegenstand Patentverletzung\nO2013_007\n\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) zu\nverpflichten, es zu unterlassen, Netzstecker zum Einstecken in eine\nNetzsteckdose,\n(a) mit einem Gehäuse und,\n(b) im Gehäuse verschieblich gelagert zwei Steckkontakten unterschiedlicher Normierung, welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte aufweisen,\n(c) welche Kontaktstifte entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse heraus sowie in eine Passivstellung\nin das Gehäuse hinein schiebbar sind,\n(d) mit einem Arretierkörper, bestehend aus drei einzelnen Abschnitten, welche die Gestalt eines „n“ haben, der gegenüber\ndem Gehäuse und den Steckkontakten beweglich ist und,\n(e) durch einen Steckkontakt ausserhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der Arretierkörper auf den\nSchiebewegen der übrige Steckkontakte angeordnet ist und\ndadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts von der\nPassiv- in die Aktivstellung verhindert,\n(f) wobei der Arretierkörper durch Schieben eines Steckkontaktes\nin die Aktivstellung in die erwähnte Länge verschiebbar ist, in\nwelcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts in die\nAktivstellung verhindert, in der Schweiz und in Liechtenstein\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu den genannten Zwecken einzuführen.\n\n2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, durch Rechnungslegung Auskunft zu geben über den Umfang der in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2012, insbesondere über\n(a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie\ndie Namen und Anschriften der Hersteller und/oder Lieferanten;\n(b) die Menge und die Preise der verkauften und ausgelieferten\nErzeugnisse und des erzielten Gewinnes;\n(c) den Verbreitungszeitraum;\n\nSeite 2\nO2013_007\n\n(d) die Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und allfällige weitere Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Verkauf der Erzeugnisse.\n\n3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter\nRechnungslegung gemäss Ziffer 2 zu beziffernden Betrag zuzüglich\nZins von 5% p.a. seit 24. Dezember 2012 zu bezahlen (geschätzter\nMindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 5'000.00).\n\n4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Erzeugnisse gemäss Ziffer 1, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum von ihm persönlich oder der von ihm kontrollierten Einzelfirma befinden, der Klägerin herauszugeben oder zu\nvernichten.\n\n5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, CHF 2'350.00, zuzüglich Zins\nvon 5% ab Einreichung dieser Klage, zu bezahlen.\n\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %‚ zulasten der beklagten Partei.\"\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Prozessgeschichte\n\nMit Eingabe vom 20. März 2013 machte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren anhängig. Nach Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 15'000.– wurde dem\nBeklagten mit Verfügung vom 23. April 2013 Frist zur Klageantwort angesetzt. Diese Verfügung wurde vom Beklagten innert der 7-tägigen Abholfrist auch nach wiederholtem Zustellungsversuch nicht abgeholt. Nachdem innert Frist weder eine Klageantwort, noch ein Gesuch um Fristerstreckung erfolgte, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Juni\n2013 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist angesetzt,\nwelche unbenutzt verstrichen ist. Am 14. August 2013 erging ein Teilurteil,\nmit dem es dem Beklagten untersagt wurde, die fraglichen Netzstecker in\nder Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu\nbringen, zu verkaufen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und\nmit dem er verpflichtet wurde, über die Menge der von ihm in der Schweiz\n\n"}