Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) verpflichtet, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die Menge der von ihm in der Schweiz un in Liechtenstein hergestellten, in den Verkehr gebrachten, verkauften oder zu den genannten Zwecken eingeführten Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose, a) mit einem Gehäuse und, b) im Gehäuse verschieblich gelagert zwei Steckkontakten unterschiedlicher Normierung, welche jeweils zwei elektrisch leitfähige