Nachdem sich der Beklagte nicht vernehmen liess, ist dem Auskunftsund Rechnungslegungsbegehren der Klägerin im beantragten Umfang stattzugeben. 5. Strafandrohung Die Verpflichtungen auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Rechungslegung sind mit der Androhung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Seite 6 O2013_007 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen