4.3 Sowohl Bestand des Klagepatents als auch die Aktivlegitimation der Klägerin (als ausschliessliche Lizenznehmerin) sind nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist eine Patentverletzung seitens des Beklagten, indem er die fraglichen Reiseadapter vertrieben bzw. verkauft und damit einen Gewinn erzielt hat. Damit ist das Unterlassungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 gutzuheissen und die Voraussetzung für Auskunft und Rechungslegung gegeben.