Entsprechender Hauptanspruch ist vorliegend der von der Klägerin verlangte Schadenersatz bzw. die Gewinnherausgabe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3, wobei dieser mit dem Hilfsanspruch gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2, d.h. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung zu beziffern ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO).