stillschweigend implizit eine dementsprechend längere Frist bis zum 13. Februar 2013 gewährt. Der Beklagte habe jedoch bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in keiner Form Hand geboten, die Angelegenheit aussergerichtlich zu erledigen. Er habe nicht einmal auf eines der Schreiben reagiert. Es gelinge somit nicht, die Angelegenheit aussergerichtlich beizulegen, so dass ihr nichts anderes übrig bleibe, als ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. 3.3 Wie bereits erwähnt, hat der Beklagte sich nicht vernehmen lassen. 4. Stufenklage