Seitens des Beklagten sei keine Reaktion auf das erwähnte Schreiben ergangen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 hätte sie den Beklagten abgemahnt und ihm Frist bis 8. Februar 2013 gesetzt, um eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Da der Beklagte die per Einschreiben versandte Abmahnung erst am 6. Februar 2013 abgeholt habe, habe sie ihm Seite 4 O2013_007