Ihr patentanwaltlicher Vertreter habe den Beklagten erstmals am 2. Januar 2013 auf das Klagepatent aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten in der Schweiz unter der Bezeichnung "World USB Travel Charger" vertriebenen Stecker nicht nur äusserlich mit dem Original identisch, sondern auch bezüglich spezifischer patentgeschützter Merkmale mit dem Reiseadapter gemäss Klagepatent identisch seien. Sie habe daher den Beklagten aufgefordert, bis 14. Januar 2013 eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Wiederholung des Angebots der Reisestecker zu verhindern. Seitens des Beklagten sei keine Reaktion auf das erwähnte Schreiben ergangen.