Dies ist vorliegend in Bezug auf die Frist für die Klageantwort der Fall, da sich der Beklagte am 28. März 2013 telefonisch über den weiteren Verlauf des Verfahrens erkundigt hat, nachdem er eine Kopie der Klageschrift erhalten hatte. Dabei wurde er insbesondere auch darauf hingewiesen, dass er nach Eingang des Kostenvorschusses zur Erstattung der Klageantwort aufgefordert würde. Androhungsgemäss trifft das Gericht einen Entscheid, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Seite 3 O2013_007 3. Sachverhalt