2.1 Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist ohne Weiteres gegeben (Art. 26 PatGG). 2.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eingeschriebene Sendungen, die nicht innerhalb der siebentägigen Frist am Postschalter in Empfang genommen werden, am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gelten, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Frist für die Klageantwort der Fall, da sich der Beklagte am 28. März 2013 telefonisch über den weiteren Verlauf des Verfahrens erkundigt hat, nachdem er eine Kopie der Klageschrift erhalten hatte.