3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziffer 2 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 24. Dezember 2012 zu bezahlen (geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 5'000.00). 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Erzeugnisse gemäss Ziffer 1, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum von ihm persönlich oder der von ihm kontrollierten Einzelfirma befinden, der Klägerin herauszugeben oder zu vernichten. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, CHF 2'350.00, zuzüglich Zins von 5% ab Einreichung dieser Klage, zu bezahlen.