{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-08-14", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2013-08-14.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Teilurteil_130814.pdf", "Checksum": "e6c083efb41ca743189b4d6a1748a7e5"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilurteil Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "5b59bcab0c3b224935ab719ae1879dc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007\nRegeste:\nTeilurteil Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\n2. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse)\nverpflichtet, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids nach\nanerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen\nüber die Menge der von ihm in der Schweiz un in Liechtenstein hergestellten, in den Verkehr gebrachten, verkauften oder zu den genannten Zwecken eingeführten Netzstecker zum Einstecken in eine\nNetzsteckdose,\na) mit einem Gehäuse und,\nb) im Gehäuse verschieblich gelagert zwei Steckkontakten unterschiedlicher Normierung, welche jeweils zwei elektrisch leitfähige\nKontaktstifte aufweisen,\nc) welche Kontaktstifte entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse heraus sowie in eine Passivstellung\nin das Gehäuse hinein schiebbar sind,\nd) mit einem Arretierkörper, bestehend aus drei einzelnen Abschnitten, welche die Gestalt eines „n“ haben, der gegenüber dem Gehäuse und den Steckkontakten beweglich ist und,\ne) durch einen Steckkontakt ausserhalb der Passivstellung in einer\nLage festgehalten ist, in welcher der Arretierkörper auf den\nSchiebewegen der übrige Steckkontakte angeordnet ist und dadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts von der Pas-\nsiv- in die Aktivstellung verhindert,\nf) wobei der Arretierkörper durch Schieben eines Steckkontaktes in\ndie Aktivstellung in die erwähnte Länge verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts in die Aktivstellung verhindert,\nnamentlich diejenigen unter der Bezeichnung \"World USB Travel\nCharger\", sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne, unter\nAngabe\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie\ndie Namen und Anschriften der Hersteller und/oder Lieferanten;\nb) der Menge und der Preise der verkauften und ausgelieferten\nErzeugnisse und des erzielten Gewinns;\nc) des Verbreitungszeitraums;\nd) der Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Verkauf der Erzeugnisse.\n3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.\n\nSeite 8\nO2013_007\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangsbestätigung.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 14. August 2013\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 14.08.2013\n\nSeite 9\n"}