{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-08-14", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2013-08-14.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Teilurteil_130814.pdf", "Checksum": "e6c083efb41ca743189b4d6a1748a7e5"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilurteil Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "5b59bcab0c3b224935ab719ae1879dc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007\nRegeste:\nTeilurteil Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\n4.3 Sowohl Bestand des Klagepatents als auch die Aktivlegitimation der\nKlägerin (als ausschliessliche Lizenznehmerin) sind nicht bestritten.\nEbenfalls unbestritten ist eine Patentverletzung seitens des Beklagten,\nindem er die fraglichen Reiseadapter vertrieben bzw. verkauft und damit\neinen Gewinn erzielt hat. Damit ist das Unterlassungsbegehren gemäss\nRechtsbegehren Ziff. 1 gutzuheissen und die Voraussetzung für Auskunft\nund Rechungslegung gegeben.\n\n4.4 Was den Umfang des Auskunftsanspruchs der Klägerin betrifft, so\nkann grundsätzlich gesagt werden, dass dieser soweit reicht, als er zur\nDurchsetzung des Hauptanspruchs notwendig ist. Der Anspruch auf Auskunft im engeren Sinn bezieht sich auf die Offenlegung des Umfangs und\nder Dauer der Verletzungshandlungen oder der Vorlage eines Katalogs\nder verkauften Produkte. Der Anspruch auf Rechnungslegung bezweckt\neine Aufstellung der Anzahl gelieferter Produkte, deren Abnehmer (mit\nNamens- und Adressangabe), der Lieferzeiten und -preise, der Einkaufspreise und der Gestehungskosten etc. und soll dem Geschäftsherrn\ngestatten, die Richtigkeit der vom Geschäftsführer erteilten Auskünfte zu\nkontrollieren (Jenny, Die Eingriffskondiktionen bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, S. 161 f.; Heinrich, a.a.O., N 18 zu Art. 66 PatG).\n\nNachdem sich der Beklagte nicht vernehmen liess, ist dem Auskunftsund Rechnungslegungsbegehren der Klägerin im beantragten Umfang\nstattzugeben.\n\n5. Strafandrohung\n\nDie Verpflichtungen auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Rechungslegung sind mit der Androhung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden (Art.\n236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO).\n\nSeite 6\nO2013_007\n\n6. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nVorliegend handelt es sich um einen Teilendentscheid in Bezug auf das\nRechtsbegehren Ziff. 1 (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). Es erscheint allerdings\ngerechtfertigt, von der Regel abzuweichen und über die Prozesskosten\nim das vorliegende Verfahren endgültig abschliessenden Endentscheid\nzu befinden.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse)\nverboten, Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose,\na) mit einem Gehäuse und,\nb) im Gehäuse verschieblich gelagert zwei Steckkontakten unterschiedlicher Normierung, welche jeweils zwei elektrisch leitfähige\nKontaktstifte aufweisen,\nc) welche Kontaktstifte entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse heraus sowie in eine Passivstellung\nin das Gehäuse hinein schiebbar sind,\nd) mit einem Arretierkörper, bestehend aus drei einzelnen Abschnitten, welche die Gestalt eines „n“ haben, der gegenüber dem Gehäuse und den Steckkontakten beweglich ist und,\ne) durch einen Steckkontakt ausserhalb der Passivstellung in einer\nLage festgehalten ist, in welcher der Arretierkörper auf den\nSchiebewegen der übrige Steckkontakte angeordnet ist und dadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts von der Pas-\nsiv- in die Aktivstellung verhindert,\nf) wobei der Arretierkörper durch Schieben eines Steckkontaktes in\ndie Aktivstellung in die erwähnte Länge verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts in die Aktivstellung verhindert,\nin der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, anzubieten, in den\nVerkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu den genannten Zwecken\neinzuführen.\n\nSeite 7\nO2013_007\n\n"}