{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-08-14", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2013-08-14.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Teilurteil_130814.pdf", "Checksum": "e6c083efb41ca743189b4d6a1748a7e5"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilurteil Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "5b59bcab0c3b224935ab719ae1879dc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007\nRegeste:\nTeilurteil Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\n2.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eingeschriebene Sendungen,\ndie nicht innerhalb der siebentägigen Frist am Postschalter in Empfang\ngenommen werden, am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gelten, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit.\na ZPO). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Frist für die Klageantwort der\nFall, da sich der Beklagte am 28. März 2013 telefonisch über den weiteren Verlauf des Verfahrens erkundigt hat, nachdem er eine Kopie der\nKlageschrift erhalten hatte. Dabei wurde er insbesondere auch darauf\nhingewiesen, dass er nach Eingang des Kostenvorschusses zur Erstattung der Klageantwort aufgefordert würde. Androhungsgemäss trifft das\nGericht einen Entscheid, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2\nZPO).\n\nSeite 3\nO2013_007\n\n3. Sachverhalt\n\n3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die mit Waren aller Art, insbesondere Elektrosteckern, handelt. Der Beklagte ist Inhaber der Einzelfirma Easy-Tech, Rusillon, welche Handel mit elektronischen Geräten betreibt.\n\n3.2 Gegenstand des Klagepatents EP 1 393 417 B1 ist ein Netzstecker.\nDie Klägerin macht geltend, sie sei ausschliessliche Lizenznehmerin des\nam 5. Juni 2002 angemeldeten und am 16. August 2006 erteilten, geprüften europäischen Klagepatents. Das Patent sei in der Schweiz validiert\nund die Jahresgebühren seien bis am 30. Juni 2013 bezahlt; sie würden\nauch für die Zukunft bezahlt werden.\n\nAm 24. Dezember 2012 seien auf dem lnternetportal gudi.ch Reisestecker unter der Bezeichnung \"World USB Travel Charger\" vertrieben worden. Für CHF 14.90 habe an diesem Tag dieser \"praktische Weltreise-\nAdapter mit ausgefeiltem Steck- und Schiebesystem\" bestellt werden\nkönnen. Der Beklagte werbe damit, dass die Produkte \"an Lager und sofort lieferbar\" seien. Ein Testkauf durch sie habe ergeben, dass es sich\nbei diesem Reisestecker um eine das Klagepatent verletzende Raubkopie handle. Ihr patentanwaltlicher Vertreter habe den Beklagten erstmals\nam 2. Januar 2013 auf das Klagepatent aufmerksam gemacht und darauf\nhingewiesen, dass die vom Beklagten in der Schweiz unter der Bezeichnung \"World USB Travel Charger\" vertriebenen Stecker nicht nur äusserlich mit dem Original identisch, sondern auch bezüglich spezifischer patentgeschützter Merkmale mit dem Reiseadapter gemäss Klagepatent\nidentisch seien. Sie habe daher den Beklagten aufgefordert, bis 14. Januar 2013 eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Wiederholung des Angebots der Reisestecker zu verhindern. Seitens des Beklagten sei keine Reaktion auf das erwähnte Schreiben ergangen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 hätte sie den Beklagten abgemahnt und ihm\nFrist bis 8. Februar 2013 gesetzt, um eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Da der Beklagte die per Einschreiben versandte Abmahnung erst am 6. Februar 2013 abgeholt habe, habe sie ihm\n\nSeite 4\nO2013_007\n\nstillschweigend implizit eine dementsprechend längere Frist bis zum\n13. Februar 2013 gewährt. Der Beklagte habe jedoch bis zum Zeitpunkt\nder Klageeinreichung in keiner Form Hand geboten, die Angelegenheit\naussergerichtlich zu erledigen. Er habe nicht einmal auf eines der Schreiben reagiert. Es gelinge somit nicht, die Angelegenheit aussergerichtlich\nbeizulegen, so dass ihr nichts anderes übrig bleibe, als ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.\n\n3.3 Wie bereits erwähnt, hat der Beklagte sich nicht vernehmen lassen.\n\n4. Stufenklage\n\n4.1 Bei der Stufenklage tritt neben das Hauptbegehren auf Verurteilung\nin Geld ein selbständiges Hilfsbegehren, das auf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte Partei geht, wobei das\nHauptbegehren erst aufgrund des Ergebnisses des Hilfsbegehrens beziffert wird. Beim \"Hilfsbegehren\" handelt es sich um ein Begehren, das Gegenstand einer selbständigen Klage sein könnte und idealtypisch vor dem\nHauptbegehren zu beurteilen ist (BK ZPO-Markus, N 16 f. zu Art. 85\nZPO).\n\nEntsprechender Hauptanspruch ist vorliegend der von der Klägerin verlangte Schadenersatz bzw. die Gewinnherausgabe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3, wobei dieser mit dem Hilfsanspruch gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2, d.h. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung zu beziffern\nist (Art. 85 Abs. 2 ZPO).\n\nBei der Auskunftspflicht handelt es sich um einen materiell-rechtlichen\nAnspruch, der sich unmittelbar aus Art. 66 lit. b PatG ergibt. Vorliegend ist\nsomit zunächst im Rahmen eines Teilentscheids über das Unterlassungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht im Sinne des Rechtsbegehrens Ziff. 2 zu befinden. Gemäss\nArt. 66 lit. b PatG besteht ein Auskunftsanspruch des Patentinhabers gegenüber dem gegenwärtigen oder früheren Besitzer der patentverletzenden Sache (Heinrich, PatG/EPÜ, 2. A., Bern 2010, N 6 ff. zu Art. 66\nPatG).\n\nSeite 5\nO2013_007\n\n4.2 Bezüglich der Forderungsklage hat die Klägerin den Schaden bzw.\nden Bruttogewinn nachzuweisen. Dieser Betrag ergibt sich jedoch aus Informationen, die der Klägerin nicht bekannt sind, weshalb sie auf die entsprechende Auskunft und Rechnungslegung durch den Beklagte angewiesen ist.\n\n"}