{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-08-14", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-007_2013-08-14.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_007_Teilurteil_130814.pdf", "Checksum": "e6c083efb41ca743189b4d6a1748a7e5"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilurteil Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "5b59bcab0c3b224935ab719ae1879dc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 14.08.2013 O2013_007\nRegeste:\nTeilurteil Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung | Kosten: Parteientschädigung, Schadenersatz\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2013_007\n\nTe i l u r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 3\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle (Vorsitz),\nRichter Dr. sc. nat. Tobias Bremi (Referent),\nRichter Dr. iur. Mark Schweizer,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVerfahrensbeteiligte WorldConnect AG, Werkstrasse 12a, 9444 Diepoldsau,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann,\nWEINMANN ZIMMERLI, Apollostrasse 2, Postfach 1021,\n8032 Zürich,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nJohn Rusillon, Easy-Tech, Rusillon, Avenue Juste-\nOlivier 23, 1006 Lausanne,\n\nBeklagter\n\nGegenstand Patentverletzung/Schadenersatz/Gewinnherausgabe\nO2013_007\n\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams\ngegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten,\nes zu unterlassen, Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose,\n(a) mit einem Gehäuse und,\n(b) im Gehäuse verschieblich gelagert zwei Steckkontakten unterschiedlicher Normierung, welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte\naufweisen,\n(c) welche Kontaktstifte entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung\naus dem Gehäuse heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse\nhinein schiebbar sind,\n(d) mit einem Arretierkörper, bestehend aus drei einzelnen Abschnitten, welche die Gestalt eines „n“ haben, der gegenüber dem Gehäuse und den\nSteckkontakten beweglich ist und,\n(e) durch einen Steckkontakt ausserhalb der Passivstellung in einer Lage\nfestgehalten ist, in welcher der Arretierkörper auf den Schiebewegen der\nübrige Steckkontakte angeordnet ist und dadurch ein Schieben eines\nweiteren Steckkontakts von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,\n(f) wobei der Arretierkörper durch Schieben eines Steckkontaktes in die Aktivstellung in die erwähnte Länge verschiebbar ist, in welcher er ein\nSchieben eines weiteren Steckkontakts in die Aktivstellung verhindert, in\nder Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu den genannten Zwecken einzuführen.\n\n2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, durch Rechnungslegung Auskunft zu\ngeben über den Umfang der in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem\n1. Januar 2012, insbesondere über\n(a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen\nund Anschriften der Hersteller und/oder Lieferanten;\n(b) die Menge und die Preise der verkauften und ausgelieferten Erzeugnisse\nund des erzielten Gewinnes;\n(c) den Verbreitungszeitraum;\n(d) die Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse\nund allfällige weitere Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem\nVertrieb und Verkauf der Erzeugnisse.\n\n3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziffer 2 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins von 5%\np.a. seit 24. Dezember 2012 zu bezahlen (geschätzter Mindestwert im Sinne\nvon Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 5'000.00).\n\n4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Erzeugnisse\ngemäss Ziffer 1, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im\nEigentum von ihm persönlich oder der von ihm kontrollierten Einzelfirma\nbefinden, der Klägerin herauszugeben oder zu vernichten.\n\n5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, CHF 2'350.00, zuzüglich Zins von 5% ab\nEinreichung dieser Klage, zu bezahlen.\n\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %‚ zulasten der beklagten Partei.\"\n\nSeite 2\nO2013_007\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Prozessgeschichte\n\nMit Eingabe vom 20. März 2013 machte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren anhängig. Nach Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 15'000.– wurde dem\nBeklagten mit Verfügung vom 23. April 2013 Frist zur Klageantwort angesetzt. Diese Verfügung wurde vom Beklagten innert der 7-tägigen Abholfrist auch nach wiederholtem Zustellungsversuch nicht abgeholt. Nachdem innert Frist weder eine Klageantwort, noch ein Gesuch um Fristerstreckung erfolgte, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Juni\n2013 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist angesetzt,\nwelche unbenutzt verstrichen ist.\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist ohne Weiteres gegeben (Art. 26 PatGG).\n\n"}