4. Die Kosten werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 16'000.– wird der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten im Umfang von CHF 28'000.– zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 35'441.70 zu bezahlen. Dieses Urteil geht an: – die Klägerin (mit Gerichtsurkunde) – die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)