22. Pressgerät nach einem der Ansprüche 18 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass die Ringnut (42) in der Topfaußenwandung (32) ausgebildet ist, bei im wesentlichen planer Ausbildung der Zylinderbohrung (30). 23. Pressgerät nach einem der Ansprüche 18 bis 22, dadurch gekennzeichnet, dass die Ringnut (42) in der Zylinderbohrung (30) ausgebildet ist und der Ventilkolben (3) eine zugeordnete Radialbohrung (45) besitzt." 2. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 66'000.–.