21. Pressgerät nach Ansprüche [recte: Anspruch] 20, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchmesser der Durchlauföffnung (44) kleiner ist als der Durchmesser einer Öleintrittsbohrung (7) des Ventils (1). 22. Pressgerät nach einem der Ansprüche 18 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass die Ringnut (42) in der Topfaußenwandung (32) ausgebildet ist, bei im wesentlichen planer Ausbildung der Zylinderbohrung (30).