Für patentanwaltliche Auslagen macht die Klägerin einen Aufwand von CHF 50'000.– geltend, die Beklagte einen Aufwand von CHF 63'675.–. Seite 45 O2013_006 Die entsprechenden Auslagen blieben gegenseitig unbestritten. Demnach hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 35'441.70 zu bezahlen. Das Bundespatentgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird Patentanspruch 1 des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie folgt eingeschränkt: