Ausgehend von einem Streitwert von CHF 1'000'000.– ist die Gerichtsgebühr auf CHF 66'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer) und der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 50'000.– zu verrechnen. Der Fehlbetrag von CHF 16'000.– ist der Beklagten aufzuerlegen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin CHF 28'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung ist auf CHF 70'000.– festzusetzen (Art. 5 KR-PatGer).