Ausgangsgemäss hat keine Partei vollständig obsiegt. Mit dem Subeventualantrag hat die Beklagte das Klagepatent wesentlich eingeschränkt, was einem Klagerückzug im entsprechenden Umfang entspricht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Klagepatent wiederholt mittels Klageänderungen bzw. Eventualanträgen, vor allem auch unter Verwendung von Merkmalen aus der Beschreibung, eingeschränkt hat und damit einen grossen Aufwand verursacht hat, der nicht notwendig war. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Kosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).