Im Gegensatz zum Fachrichtervotum kommt entsprechend der Spruchkörper zum Schluss, dass der Subeventualantrag neu und erfinderisch ist. 4.2.5 Demnach ist auf die weiteren Eventualanträge nicht mehr einzugehen. 5. Zusammenfassend ist somit Patentanspruch 1 des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie folgt einzuschränken (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Anspruch kursiv):