Da es sich beim Subeventualantrag um eine Einschränkung bezüglich erteilter Anspruchsfassung handelt, und da die erteilte Anspruchsfassung wie oben dargelegt neu im Lichte der EP '788 ist, ist auch der Subeventualantrag neu im Lichte der EP '788. Weitere Angriffe auf die Neuheit hat die Klägerin nicht vorgetragen. Damit stellt sich die Frage, ob erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 gemäss Subeventualantrag gegeben ist. Es wurde diesbezüglich von der Klägerin nur auf Basis der Kombination der PT2 mit der EP '788 oder umgekehrt argumentiert.