Damit ist die Konstruktion der Vorbenutzung neuheitsschädlich, denn das Rücklaufventil verfügt über einen Ventilkolben mit einer Ventilkolbenfläche, und eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche (der Bereich der Kugel) ist im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt, analog zur im Klagepatent beschriebenen Konstruktion, wo die Teilkolbenfläche durch die mit dem Bezugszeichen 4 bezeichnete spitzkegelige Nadelspitze umgesetzt ist (vgl. Figur 1 des Klagepatents): Damit ist Anspruch 1 gemäss Eventualantrag nicht neu im Lichte der Vorbenutzung PT2. 4.2.4 Subeventualantrag