Die Frage kann aber offen bleiben, denn in Bezug auf die Auslegung dieses Merkmals ist die Sichtweise, die das deutsche Bundespatentgericht in der Entscheidung vom 3. Dezember 2014 in 5.3 äussert, richtig: Die Formulierung, dass das Rücklaufventil als Ventilkolben ausgebildet ist, stellt der Fachmann gedanklich unmittelbar dahingehend richtig, dass das Rücklaufventil einen Ventilkolben aufweist. Entsprechend liegt hier kein Mangel an Klarheit vor, unabhängig von der Frage, ob Klarheit überhaupt überprüft werden muss.