Anspruch 1 dieses Antrags stützt sich hinsichtlich der in Bezug auf den erteilten Anspruch hinzugefügten Merkmale auf Anspruch 2 des erteilten Patents und findet sich auch als Anspruch 2 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Zudem handelt es sich offensichtlich um eine Einschränkung. Die Klägerin macht geltend, der Anspruch sei nicht klar, weil ein Rücklaufventil nicht als Ventilkolben ausgebildet sein könne, sondern auch noch andere Merkmale umfassen müsse. Sie macht dabei geltend, dass die Frage der Klarheit wie in der Praxis des europäischen Patentamts bei Änderungen des Patents überprüft werden müsse.