Entsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Textstelle auf S. 14 im Hinblick auf das Ventil der offenkundigen Vorbenutzung so formuliert wurde. Zudem bedeutet diese Aussage im Urteil keineswegs, dass ein erfindungsgemässes Rücklaufventil einteilig sein muss und nur ein Element aufweisen darf.