Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwar im Verfahren in Mannheim offenbar die offenkundige Vorbenutzung ebenfalls ins Verfahren eingebracht wurde, aber in der Entscheidung vom 8. November 2013 gar keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. S. 25 letzter Absatz sowie S. 26 erster Absatz, wo die offenkundige Vorbenutzung ausdrücklich nicht zuge- Seite 36 O2013_006 lassen wird), insbesondere nicht in der von der Beklagten herangezogenen Textstelle im Urteil.