Bezugnehmend auf die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung wird auf S. 14 des genannten Entscheides hingewiesen. Dort heisst es, dass die Lösung nach dem Klagepatent darin bestehe, die Funktionen eines Überdruck-/Überlastventils und eines Rücklaufventils in dem einheitlichen Bauteil des Rücklaufventils zu verknüpfen. Die Beklagte zieht daraus den Schluss, dass anspruchsgemäss nur ein "eigenständiges" Ventil sein kann, nicht aber, wenn es für diese beiden Funktionen zwei separate Elemente braucht.