Die Beklagte nimmt Bezug auf die Diskussion des parallelen Nichtigkeitsverfahrens beim Deutschen Bundespatentgericht in diesem Entscheid. Die dort angeführte Textstelle von S. 25 des genannten Entscheides bezieht sich ausdrücklich auf die Frage der Relevanz der EP '788 als Stand der Technik und erübrigt sich im Lichte der inzwischen ergangenen Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts. Diesbezüglich sei auf die oben geführte Diskussion zum Urteil des deutschen Bundespatentgerichts verwiesen.