Die Beklagte macht geltend, dass die Öffnungsstellung diejenige sei, in welcher sich das Ventil beim Ansprechen befinde, und dass das Ventil anspruchsgemäss durch den Druck des zurücklaufenden Öls genau in dieser Öffnungsstellung (und nicht in einer anderen Stellung) über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens gehalten werde. Bei dieser Seite 35 O2013_006