Entsprechend ist die Gesamtheit des Bauelements, wie es in act. 1_26 der Vorbenutzung angegeben ist, grundsätzlich als Rücklaufventil zu bezeichnen und ist ein solches im Sinne des Anspruchs. Die Kombination der einzelnen Elemente in diesem Ventil führt, das ist unstrittig, dazu, dass die Kombination dieser Elemente durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten wird. Zudem ist die Kombination dieser Elemente, auch das ist unstrittig, selbsttätig ansprechend. Damit ist die offenkundige Vorbenutzung PT2 eine neuheitsschädliche Vorwegnahme.