Damit ist nur streitig, ob die Ventilkonstruktion wie dargestellt in der technischen Zeichnung gemäss act. 1_26 ein selbsttätig ansprechendes Rücklaufventil im Sinne von Merkmal 4.1 ist, welches durch den Druck des zurücklaufenden Öls in der Öffnungsstellung gehalten ist. Die Frage reduziert sich letzten Endes darauf, ob das Rücklaufventil gemäss Anspruch 1 so ausgelegt wird, dass es ein einziges Element sein muss, oder ob auch eine Kombination von verschiedenen Elementen, die in ihrer gesamten Wechselwirkung die anspruchsgemässe Funktion erfüllen, als Rücklaufventil gemäss Anspruch gelten kann.