Es ist nicht streitig, dass der Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung PT2 die Merkmale des Oberbegriffs beinhaltet. In technischer Hinsicht streitig, d.h. ob ein technischer Gegenstand offenbart wurde, der neuheitsschädlich sein könnte, ist auch nicht die Frage, ob der gesamte Ventilmechanismus die Funktion aufweist, dass, wenn das Ventil einmal geöffnet wurde, der Hydraulikkolben wieder über den gesamten Rückstellweg zurück verschiebt. Damit ist nur streitig, ob die Ventilkonstruktion wie dargestellt in der technischen Zeichnung gemäss act.