zwar in der Entgegenhaltung nicht ausdrücklich offenbart ist, aber implizit vorliegen muss. Damit sollte eigentlich auf mangelnde Neuheit erkannt werden (vgl. beispielsweise Richtlinien für die Prüfung beim europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VI-2). Auf die Begründung des deutschen Bundespatentgerichts abzustellen scheint deshalb nicht vertretbar. Die EP '788 offenbart unstrittig die Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Klagepatents, d.h. strittig sind nur die Merkmale 4.1 und 4.2, d.h. 4.1: ob das Rücklaufventil (1) selbsttätig ansprechend ist, und