In der Begründung des deutschen Bundespatentgerichts wird dann mangelnde erfinderische Tätigkeit gefunden (vgl. Gründe 6.4). Dabei sind die im Urteil festgehaltenen Überlegungen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. So wird gesagt, dass der Entgegenhaltung zwar nichts über die hydraulische Auslegung des Rücklaufventils entnommen werden könne, dass aber bei der Überlegung, wie der in dieser Druckschrift angegebene automatische Rücklauf zustande kommen könne, der Fachmann zu dem Ergebnis gelange, dass das Rücklaufventil durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten sei. Damit wird gesagt, dass Merkmal 4.2