orientierte sich auch nicht am Wortlaut dieses Merkmals, wo doch ausdrücklich vom "gesamten Rückstellweg" gesprochen wird. Die diesbezügliche Auslegung des Urteils des deutschen Bundespatentgerichts scheint somit zu sehr am formalen und isolierten Wortlaut dieser Textstellen orientiert und im Gesamtzusammenhang nicht zutreffend. Somit muss unter dem gesamten Rückstellweg ein Rückstellweg verstanden werden, der nicht beliebig klein sein kann, sondern die Vorrichtung wieder zurück in ihre Ausgangsstellung für den nächsten Arbeitszyklus bringt. 4.2.2.3 Neuheit Die Klägerin macht mangelnde Neuheit im Lichte zweier Dokumente geltend, – im Lichte der EP 0 636 788 A1, sowie