Diese Aufgabe wird durch die Anspruchsmerkmale auch tatsächlich erfüllt. Kernpunkt ist dabei, dass durch die vorgeschlagene Konstruktion dem Anwender der manuelle Eingriff zum Öffnen und Rückverfahren des Bewegungsteiles erspart wird, sprich, dass das Gerät für die nächste Pressoperation ohne Manipulation zur Verfügung steht (vgl. auch [0019]). Im Rahmen der Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen weist das Klagepatent in Spalte 3:39-41 darauf hin, dass die Rückstellfeder des Hydraulikkolbens so ausgelegt wird, dass der Hydraulikkolben bis zum Anschlag zurückverfährt. Es ist also nicht zwingend, dass der Hydraulikkolben bis zu einem mechanischen Anschlag zurück verfährt.