Umstritten, insbesondere auch im Lichte der Beurteilung durch das deutsche Bundespatentgericht, ist in Bezug auf dieses Merkmal besonders die Frage, was unter dem gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens zu verstehen ist. Nicht ganz einfach ist in diesem Zusammenhang die Auslegung der Absätze [0008] und [0019] des Klagepatents, in welchen ein nur teilweises Zurückfahren des Kolbens als mögliche Variante beschrieben wird, woraus das deutsche Bundespatentgericht schliesst, dass der gesamte Rückstellweg auch ein beliebig kurzer sein kann.