4.2.2.1 Das Klagepatent hat einen unabhängigen Anspruch 1, aufgeschlüsselt gemäss Klägerin, wie folgt: 1. Hydraulisches Pressgerät (2) 1.1 mit einem Festteil (26) und 1.2 einem Bewegungsteil (24), wobei 2. das Bewegungsteil (24) 2.1 durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird 2.2 und mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellungzurückbewegbar ist, wobei 3. die Rückbewegung 3.1 in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist 3.2 durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1),