4.2.1 Zur Frage der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents wurde ein Fachrichtervotum von Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi eingeholt. Das Fachrichtervotum kam zum Schluss, dass, sofern die offenkundige Vorbenutzung PT2 als bewiesen betrachtet wird, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Fachrichtervotums gestellte Subsubsubeventualantrag neu und erfinderisch sei, der Hauptantrag und die anderen Eventualanträge hingegen entweder nicht neu oder nicht erfinderisch seien. Der Spruchkörper schliesst sich dieser damaligen Beurteilung trotz der gefundenen Offenkundigkeit der Vorbenutzung PT2 nur teilweise an, und kommt zum folgenden Ergebnis: 4.2.2 Hauptantrag