Die Ausführungen der Beklagten an der Hauptverhandlung, in den verschiedenen Darstellungen des Schnappventils der Klägerin gebe es zum Teil leicht abweichende geometrische Ausgestaltungen, ändern daran nichts. Selbst die Beklagte macht nicht geltend, dass sich aufgrund dieser leichten Unterschiede auch funktionelle Unterschiede ergäben, die insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der technischen Übereinstimmung mit Anspruchsmerkmalen eine Rolle spielten. 4.2 Patentnichtigkeit