Die Beklagte behauptet angesichts des erkennbar der act. 1_26 entsprechenden Schnappventils beim bei der anlässlich der Instruktionsverhandlung vorgelegten und demontierten Maschine, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass zum Auslieferungszeitpunkt ein anderes Ventil eingebaut gewesen sei, und erst im Rahmen einer Wartung ein Ventil gemäss act. 1_26 eingebaut worden sei. Sie behauptet damit nur eine hypothetische Möglichkeit und trägt keine substantiierten konkreten Gründe oder Indizien vor, die ernsthaft darauf schliessen liessen, dass in diesem konkreten Fall das Gerät 95112060 im Auslieferungszeitpunkt anders ausgestattet gewesen war als gemäss den Dokumenten von damals