Die Dokumente act. 1_12, act. 1_19, act. 1_25 und act. 1_26 aus dem Zeitraum kurz vor der Auslieferung zeigen folglich eine Ausstattung der Maschinen, die dem entspricht, wie die Maschine 95112060 heute ausgebildet ist. Damit ist bewiesen, dass die Maschinen der Klägerin generell kurz vor und die Maschine 95112060 spezifisch zum Auslieferungszeitpunkt so ausgestattet war, wie es heute bei der vorgelegten Maschine 95112060 der Fall ist. Damit bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Maschine 95112060 zum Auslieferungszeitpunkt gemäss act. 1_25 ausgebildet war und ein Schnappventil gemäss act. 1_26 aufwies.