Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf technische Zeichnungen namentlich auf act. 1_24 und act. 1_26, wobei es sich dabei um zwei technische Zeichnungen mit darauf vermerktem Datum vom 10. Januar 1995 respektive 6. Januar 2005 handelt. Dies in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch PT2-H gemäss act. 1_12 vom 6. Januar 1996, also kurz vor dem Auslieferungszeitpunkt der Maschine 95112060. In der auf Seite 2 des Qualitätssicherungshandbuchs PT2-H gemäss act. 1_12 dargestellten technischen Zeichnung, die jener gemäss act. 1_24 entspricht, bezeichnet die Position 11 ein Schnappventil, das auf den Seiten 8 und 12 ausdrücklich angesprochen wird.