Die Klägerin behauptet, dass das Gerät so beschaffen gewesen sei, wie sie es anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Dezember 2013 gezeigt habe und beruft sich auf einen Augenschein der Maschine. Mit dem Augenschein kann jedoch nur bewiesen werden, wie die Maschine zum Zeitpunkt des Augenscheins aussieht. Strittig ist aber, ob das Gerät bei der Auslieferung im Jahre 1996 ebenfalls so ausgesehen hat.