Damit hat die Klägerin den Auslieferungszeitpunkt 17. Juli 1996 der Maschine 95112060 bewiesen. Zweifel bestehen keine; v.a. keine dahingehend, dass die Auslieferung allenfalls später erfolgt sein könnte. Dafür gibt es nicht das geringste Indiz, auch nicht seitens der Beklagten. Weitere Dokumente oder Zeugen seitens der Klägerin sind für den Beweis entsprechend nicht nötig. Die Beklagte ihrerseits hat keine Gegenbeweismittel genannt. 4.1.3 Hinsichtlich der Frage, wie das Gerät zum Auslieferungszeitpunkt in technischer Hinsicht beschaffen war, liegt die Behauptungs- und Beweislast ebenfalls bei der Klägerin.