Mit dem Dokument act. 32_35 ist dieser Beweis erbracht. Das Gerät ist dort mit der Seriennummer 95112060 grundsätzlich identifiziert. In der Rubrik "Gültig ab" steht "17.07.1996". Dass dies das Auslieferungsdatum an den Kunden sein soll, ist dem Dokument nicht direkt zu entnehmen, zumal – wie die Beklagte richtig bemerkt und die Klägerin übergeht – dann die Rubrik "Gültig bis" erklärungsbedürftig wäre. Dort steht allerdings "31.12.9999", was offensichtlich kein ernstgemeintes Datum ist, sondern vielmehr der von der Stellenanzahl her höchstmögliche Wert für diese Rubrik. Der Eintrag dürfte vorgenommen worden sein, weil diese 3 BGE 130 III 321 E. 3.2