4.1.2 Die Klägerin muss zum Nachweis des Vorgangs der öffentlichen Zugänglichmachung die von ihr behauptete Auslieferung vom 17. Juli 1996 beweisen. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei, wie erwähnt, nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen.3